Streu- und Räumpflicht der Anwohner

Das winterliche Wetter gibt den Anlass, an die Streu- und Schneeräumpflicht der Anwohner zu erinnern. Der Gehsteig und/oder der Weg vor dem eigenen Grundstück in einer Breite von mindestens 1,50 m sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer von Schnee und Eis frei zu räumen oder durch Streuen mit geeignetem Material begehbar zu halten. Das gilt auch für unbebaute Grundstücke. Die Schneeräumung und die Streuarbeiten durch das Landwirtschaftsunternehmen Lars Weyer ist ein freiwilliger Service der Gemeinde, der die Pflicht der Anwohner nicht aufhebt.

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