Streu- und Räumpflicht der Anwohner

Der Winter steht vor der Tür. Anlass, an die Streu- und Schneeräumpflicht der Anwohner zu erinnern. Der Gehsteig und/oder der Weg vor dem eigenen Grundstück in einer Breite von mindestens 1,50 m sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer von Schnee und Eis frei zu räumen oder durch Streuen mit geeignetem Material begehbar zu halten. Das gilt auch für unbebaute Grundstücke. Die Schneeräumung und die Streuarbeiten durch das Landwirtschaftsunternehmen Lars Weyer sind ein freiwilliger Service der Gemeinde, der die Pflicht der Anwohner nicht aufhebt. Insbesondere in den schmaleren Gemeindestraßen wird gebeten darauf zu achten, dass die Autos so geparkt werden, dass das Räumfahrzeug seine Arbeit auch machen kann. Dort, wo es nicht durchkommt, wird nicht geräumt.

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