Streu- und Räumpflicht der Anwohner

schneespuren

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Leider kommen noch nicht alle Grundstückseigentümer trotz der winterlichen Witterung ihrer Streu- und Schneeräumpflicht nach, obwohl sie bei etwaigen Unfällen für die Folgen sogar mit in die Haftung genommen werden können. Daher noch einmal zur Erinnerung: Der Gehsteig und/oder der Weg vor dem eigenen Grundstück in einer Breite von mindestens 1,50 m sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer von Schnee und Eis frei zu räumen oder durch Streuen mit geeignetem Material begehbar zu halten. Das gilt auch für unbebaute Grundstücke. Die Schneeräumung und die Streuarbeiten durch das Landwirtschaftsunternehmen Lars Weyer sind ein freiwilliger Service der Gemeinde, der die Pflicht der Anwohner nicht aufhebt.

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