Gemeinde Kroppach

Räum- und Streupflicht

Ein Wintereinbruch und die damit verbundene Räum- und Streupflicht wirft häufig verschiedene Fragen auf.

Deshalb sei hier erwähnt: Ein von der Gemeinde Kroppach organisierter und finanzierter Winterdienst ist eine freiwillige Leistung.

Die Räum- und Streupflicht ist in §8 und §9 der Gemeindesatzung geregelt und obliegt den Anliegern bzw. Grundstückseigentümern. Wird durch Schneefall die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden.

Bitte auch beachten, dass Hydranten, die auf Gehwegen oder Straßenrändern liegen, freigeräumt werden. Damit wird der Feuerwehr im Falle einer Brandbekämpfung die Arbeit erleichtert und es wird kostbare Zeit gespart.

Das es bei großen Schneemengen dann doch zu der ein oder anderen Engstelle kommen kann, lässt sich nicht immer vermeiden.

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